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Krankenkassenbeiträge auf Betriebsrenten sinken

Seit dem 1. Januar 2020 gilt ein neuer Freibetrag in der gesetzlichen Krankenversicherung. Beiträge zur Krankenversicherung schmälern die Betriebsrente nun weniger.

Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) sind bei gesetzlich krankenversicherten Rentnerinnen und Rentnern sozialabgabenpflichtig. Erfasst werden alle Leistungsformen – Renten-, Raten- und Einmalzahlungen. Letztere werden für die Beitragserhebung in 120 Monatsscheiben umgerechnet. Beiträge sind sowohl zur Krankenversicherung der Rentner als auch zur sozialen Pflegeversicherung zu entrichten.

Allerdings gibt es seit langem für bAV-Leistungen und andere Einkünfte zusammen eine Freigrenze. Bleiben die beitragspflichtigen Einkünfte unter der Freigrenze, fallen keine Sozialabgaben an. Wird die Freigrenze aber nur minimal übertroffen, sind bereits Sozialabgaben für die gesamten beitragspflichtigen Einkünfte zu entrichten.

Eine lang erwartete Verbesserung ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten: Es wurde zusätzlich zur Freigrenze ein neuer Freibetrag eingeführt. Dieser gilt jedoch nur für die gesetzliche Krankenversicherung und auch nur für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Das heißt: Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind damit nur noch für den Teil der bAV-Leistungen, der den neuen Freibetrag übersteigt, zu zahlen. Der neue Freibetrag gilt aber nicht für die soziale Pflegeversicherung; dort bleibt es bei der Freigrenze und damit bei der bisherigen Regelung.

Die Freigrenze und der Freibetrag sind gleich hoch. Die Werte betragen immer 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, also im Jahr 2020 monatlich 159,25 Euro. Dieser Wert wird jährlich angepasst.

Wichtig: Freigrenze und Freibetrag gelten nicht für jede einzelne beitragspflichtige Leistung separat, sondern für deren monatliche Summe insgesamt.

Rentnerinnen und Rentner merken von der Neuregelung allerdings noch nichts. Denn der Gesetzgeber hat die Verbesserung erst kurzfristig am Jahresende 2019 beschlossen. Deshalb hatten die Krankenkassen kaum Vorlaufzeit, sich darauf einzustellen. Sie werden den neuen Freibetrag erst gegen Ende des Jahres 2020 abrechnen können. Bezieherinnen und Bezieher mehrerer bAV-Leistungen müssen sich möglicherweise mit der richtigen Abrechnung bis zum Jahr 2021 gedulden. Bis dahin zu viel erhobene Krankenkassenbeiträge werden zurückerstattet.

Die Einführung des Freibetrags ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung, wenn die Förderung der bAV nicht ein politisches Lippenbekenntnis sein soll. Nicht nachvollziehbar ist allerdings, weshalb die ohnehin schon komplexen Rahmenbedingungen durch die Spreizung der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung weiter erschwert werden.