Sie haben Fragen? Rufen Sie uns an: +49 5231 603-0

Vorsorgelösungen mit Mehrwerten

Branchennews, Facts und Services

URTEIL ZUM VERSORGUNGSAUSGLEICHSGESETZ: EXTERNE TEILUNG IST NICHT VERFASSUNGSWIDRIG

Das Bundesverfassungsgericht hat am 26. Mai 2020 ein Urteil zu den Versorgungsanrechten geschiedener Ehegatten gesprochen. Demnach ist eine sogenannte externe Teilung der Anrechte nach § 17 Versorgungsausgleichsgesetz nicht verfassungswidrig. Jedoch steigen die Anforderungen an die beteiligten Versorgungsträger und an die entscheidenden Familiengerichte. Im Ergebnis werden auf die Arbeitgeber vermutlich höhere Kosten bei der externen Teilung von Versorgungsanrechten zukommen.


Der bisherige Vorteil der externen Teilung für den Arbeitgeber

Im Versorgungsausgleich werden die in der Ehezeit erworbenen Anteile an Versorgungsanrechten grundsätzlich jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt. Hierunter fallen auch die Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung. Ausgenommen sind Anrechte, die in einem Ehevertrag vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen sind.

Standardmäßig erfolgt der Wertausgleich als interne Teilung, sprich bei dem Versorgungsträger, bei dem das auszugleichende Versorgungsanrecht besteht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Wertausgleich als externe Teilung begründet werden, also bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das auszugleichende Anrecht besteht.

Vor allem Arbeitgeber, die ein rückstellungsfinanziertes Versorgungswerk haben, wählen bisher oft die externe Teilung. Diese hat für sie zwei Vorteile: Zum einen steigt die Zahl der Versorgungsberechtigten nicht und mit ihr auch nicht das Zahlungsrisiko. Zum anderen darf der Arbeitgeber die externe Teilung für sich aufwandsneutral vornehmen, also ohne Zusatzkosten.
 

Berechnungsvorschriften benachteiligen Ausgleichsberechtigte bei externer Teilung

Das Problem ist: Für verschiedene Versorgungsträger (zum Beispiel Arbeitgeber/Unternehmen, Pensionskassen, Lebensversicherer, Versorgungsausgleichskasse) gelten unterschiedliche Berechnungsvorschriften für die Finanzierung der Versorgungsleistungen. Das führt für Ausgleichsberechtigte oft zu Transferverlusten. Sie erhalten für ein zugesprochenes Ausgleichskapital bei einem anderen, externen Versorgungsträger eine wesentlich niedrigere garantierte Rente, als der ursprünglich verpflichtete Arbeitgeber bei interner Teilung gewähren würde.
 

Das Bundesverfassungsgericht nennt Anforderungen

Der Begründung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 2020 (1 BvL 5/18) ist zu entnehmen, dass bei einer externen Teilung der § 17 des Versorgungsausgleichsgesetzes nur dann verfassungskonform angewendet werden kann, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt sind. So müssen die Familiengerichte den Ausgleichswert für die Begründung des Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger künftig derart bestimmen, dass die ausgleichsberechtigte Person keine unangemessene Reduzierung ihrer Versorgungsleistungen zu erwarten hat. Der von der Teilung betroffene Versorgungsträger muss dabei Zusatzkosten jedoch weiterhin vermeiden können, indem ihm die Wahl der internen Teilung stets möglich bleibt.

Die Familiengerichte werden somit künftig im Fall der externen Teilung ausloten müssen, wo die Grenze für einen verfassungswidrigen Transferverlust liegt – gegebenenfalls müssen sie eine angemessene Erhöhung des Ausgleichswerts zulasten des bisherigen Versorgungsträgers festlegen.
 

Handlungsbedarf bei Teilungsordnungen

Viele Arbeitgeber haben eine unternehmensspezifische Teilungsordnung erstellt und darin Kriterien zur Teilung betrieblicher Versorgungsanrechte festgelegt. Regelungen zur externen Teilung müssen nun an die neue Rechtslage angepasst werden. Wir sind Ihnen dabei gerne behilflich.