15.01.2020
Seit dem 1. Januar 2020 gilt ein neuer Freibetrag in der gesetzlichen Krankenversicherung. Beiträge zur Krankenversicherung schmälern die Betriebsrente nun weniger.
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Seit dem 1. Januar 2020 gilt ein neuer Freibetrag in der gesetzlichen Krankenversicherung. Beiträge zur Krankenversicherung schmälern die Betriebsrente nun weniger.
Ist eine Abfindungsklausel im Hinblick auf das Berechnungsverfahren und die Berechnungsparameter nicht eindeutig und präzise fixiert, kann die erforderliche Auslegung zur Aberkennung der Pensionsrückstellung führen. Insbesondere Gesellschafter-Geschäftsführer sollten daher überprüfen, ob ihre Versorgungszusagen klar formuliert sind.